Evangelische Kirche Costa Blanca
Tourismuspfarramt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
für deutschsprachige Touristen und Residenten an der Costa Blanca

Aktualisierung der Beschränkungen in der Comunidad Valanciana ab dem 26. Juli 2021


Wir möchten alle Besucher·innen des EKD Tourismuspfarramtes darauf aufmerksam machen, dass die seit dem 12. Juli 2021, geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zum 26. Juli 2021 nochmals verschärft wurden:

 

  • Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einreise nach Spanien (siehe unten).

  • NEU: In insgesamt 77 Ortschaften der Comunidad besteht bis 16. August 2021 eine nächtliche Ausgangssperre von 01.00 bis 06.00 Uhr (siehe Liste unten).

  • Restaurants, Cafés und Bars dürfen bis 00.30 Uhr ihre Terrassen (max. 10 Personen pro Tisch) und Innenräume (max. 6 Personen pro Tisch) öffnen. In Restaurants darf bis 0.00 Uhr serviert werden! Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen, wenn nicht konsumiert wird.

  • Nachtclubs können bis 00.30 Uhr geöffnet haben, jedoch ist Tanzen nicht gestattet. In den Innenräumen sind max. 50%, auf den Terassen 100% der zugelassenen Personenzahl erlaubt.

  • Im öffentlichen Raum wird dringend angeraten weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – insbesondere, wenn der Mindestabstand von 1.5m nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen: am Strand, in der freien Natur.

  • In Geschäften besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen!

  • Der Verkauf von Alkohol in Geschäften ist nach 20.00 Uhr nicht gestattet.

  • Rauchen – auch auf offener Straße – ist nur gestattet, wenn ein Mindestabstand von 1.5m gewahrt werden kann.

 

Orte mit nächtlicher Ausgangssperre von 01.00 – 06.00 Uhr (gültig vom 26.07.–16.08.2021):

  • Provinz Castellon:
    • Alcalà de Xivert, Almenara, Benicàssim, Borriana, Borriol, Onda, Orpesa, Peníscola, Torreblanca, Vila-real i Vinaròs
  • Provinz Alicante:
    • Alfàs del Pi, Alacant, Banyeres de Mariola, Benidorm, Callosa d’en Sarrià, Callosa de Segura, Calp, Dénia, Gata de Gorgos, La Nucia, Muro d’Alcoi, Ondara, Pego, Santa Pola, Sant Vicent del Raspeig, Saix, Teulada i Vila Joiosa
  • Provinz Valencia:
    • Albal, Alboraia, Alcàsser, Aldaia, Alfafar, Alginet, Almussafes, Benaguasil, Benetússer, Benifaió, Bétera, Bunyol, Burjassot, Canals, Foios, Gandía, L’Eliana, L’Olleria, Manises, Massamagrell, Massanassa, Meliana, Mislata, Museros, Oliva, Paiporta, Paterna, Picanya, Picassent, La Pobla de Farnals, La Pobla de Vallbona, Puçol, El Puig, Rafelbunyol, Requena, Riba-roja de Túria, Rocafort, Sagunt, Silla, Sueca, Tavernes de la Valldigna, Torís, Utiel, València, Vilamarxant, Xeraco i Xirivella, Xiva

 

Diese Bestimmungen gelten voraussichtlich bis 16. August 2021.

 

Bitte beachten Sie ebenfalls die Hinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Spanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 9.07.2021)

 

Für alle Reisenden ab einem Alter von zwölf Jahren, […] gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:

  • entweder ein negatives Testergebnis (z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test) oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. Schnelltest). Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
  • oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
  • oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.

Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.

Flugreisende müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen (bis 6.000€) geahndet werden.

Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.

Da sich die Bestimmungen jederzeit kurzfristig ändern können, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit.


Veröffentlicht am , in der Rubrik: AllgemeinAus dem Pfarramt (Stichworte: ) | 
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