Evangelische Kirche Costa Blanca
Tourismuspfarramt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
für deutschsprachige Touristen und Residenten an der Costa Blanca

Aktualisierung der Beschränkungen in der Comunidad Valanciana ab dem 17. August 2021


Wir möchten alle Besucher·innen des EKD Tourismuspfarramtes auf die neuen, ab dem 17. August 2021, geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in der Autonomen Gemeinschaft Valencia aufmerksam machen (Für andere autonome Gemeinschaften gelten z.T. andere Beschränkungen!)

 

  • Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einreise nach Spanien (siehe unten).

  • In insgesamt 68 Ortschaften der Comunidad besteht bis 6. September 2021 eine nächtliche Ausgangssperre von 01.00 bis 06.00 Uhr (siehe Liste unten).

  • Restaurants, Cafés und Bars dürfen hier bis 00.30 Uhr ihre Terrassen (max. 10 Personen pro Tisch) und Innenräume (max. 6 Personen pro Tisch) öffnen. In Restaurants darf bis 0.00 Uhr serviert werden! Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen, wenn nicht konsumiert wird.

  • Nachtclubs können bis 00.30 Uhr geöffnet haben, jedoch ist Tanzen nicht gestattet. In den Innenräumen sind max. 50%, auf den Terassen 100% der zugelassenen Personenzahl erlaubt.

  • Im öffentlichen Raum wird dringend angeraten weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – insbesondere, wenn der Mindestabstand von 1.5m nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen: am Strand, in der freien Natur.

  • In Geschäften besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen!

  • Der Verkauf von Alkohol in Geschäften ist nach 20.00 Uhr nicht gestattet.

  • Rauchen – auch auf offener Straße – ist nur gestattet, wenn ein Mindestabstand von 1.5m gewahrt werden kann.

 

Orte mit nächtlicher Ausgangssperre von 01.00 – 06.00 Uhr (gültig vom 17.08.–06.09.2021):

  • Provinz Castellon:
    • Alcalà de Xivert, L’Alcora, Benicarló, Benicàssim, Castelloó de la Plana, Orpesa, Peníscola, Segorbe, La Vall d’Uixó
  • Provinz Alicante:
    • Alfàs del Pi, Alacant, Almoradí, Altea, Aspe, Benidorm, Calp, El Campello, Cocentaina, Dénia, Dolores, Finestrat, La Nucia, Monfort del Cid, Monòver, Mutxamel, Novelda, Onil, Pedreguer, Pego, Santa Pola, Sant Vicent del Raspeig, Saix, Teulada, La Vila Joiosa, Villena, Xàbia (Jávea)
  • Provinz Valencia:
    • Alboraia, L’Alcúdia de Crespins, Alfafar, Alginet, Almussafes, Benaguasil, Benetússer, Benigànim, Bunyol, Canals, Castelló, Cheste, Gandía, Godella, Guadassuar, L’Eliana, L’Olleria, Manises, Massanassa, Mislata, Montserrat, Picassent, Rafelbunyol, Requena, Riba-roja de Túria, Sagunt, Sueca, Torrent, Turís, València, Vilamarxant, Xirivella

 

Download PDF mit den Information der Comunidat Valenciana (auf Spanisch)

Diese Bestimmungen gelten voraussichtlich bis 6. September 2021.

 

Bitte beachten Sie ebenfalls die Hinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Spanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 13.08.2021)

 

Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.

Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.

Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.

Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. In Bezug auf Deutschland sind das Bundesland Hamburg und mit Wirkung vom 16. August 2021 zusätzlich auch die Bundesländer Berlin, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig Holstein als Risikogebiete eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von zwölf Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:

  • entweder ein negatives Testergebnis (anerkannt werden Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test) oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“) . Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
  • oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
  • oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.

Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.

Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen.

 

Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.

Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.

Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.

Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.

Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen.

 

Rückreise nach Deutschland:

Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test).

 

Da sich die Bestimmungen jederzeit kurzfristig ändern können, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit.


Veröffentlicht am , in der Rubrik: AllgemeinAus dem Pfarramt (Stichworte: ) | 
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